Vorschlag der EU-Kommission: Neue ESG-Berichtspflichten
19. September 2013
Themengebiete | Berichterstattung, ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance) |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Die Europäische Kommission hat am 16. April 2013 einen Vorschlag vorgelegt, der die Offenlegung von Grundsätzen, Risiken und Ergebnissen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen zum Gegenstand hat. Die Kommission geht dabei davon aus, dass Transparenz die Performance von Unternehmen langfristig verbessert, deren Kapitalkosten senkt, die Atträktivität für gegenwärtige und zukünftige Arbeitnehmer steigert und diese Unternehmen letztendlich erfolgreicher sein werden. Ein Grund läge am gestiegenen Interesse von Investoren an „non-financial information“. Sie erhalten damit ein umfassendes Bild über ein Unternehmen und können diese Informationen in ihre Investment-Entscheidung einbinden.
Gegenstand des Vorschlags ist u.a., dass der (Konzern-)Lagebericht zukünftig ein „non-financial statement“ enthalten soll, welches Informationen zumindest zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung umfasst. Formal soll das „statement“ in eine Beschreibung der dabei verfolgten Richtlinien, die Ergebnisse dieser Richtlinienverfolgung und die damit verbundenen Risiken und wie das Unternehmen mit denen umgeht unterteilt werden.
Daneben soll die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) um eine Beschreibung der verfolgten „diversity policy“ im Vorstand und Aufsichtsrat erweitert werden. Diversity soll hinsichtlich Alter, Geschlecht, geografischem Hintergrund, Bildungshintergrund und beruflichem Werdegang bestehen. Formal sollen in der Erklärung die Ziele der „diversity policy“, wie sie implementiert/umgesetzt werden und der Stand der Umsetzung wiedergegeben werden.
Wird einer der o.g. Belange oder keine „diversity policy“ verfolgt, soll diese Abweichung begründet werden müssen.
Die Zurverfügungstellung der „non-financial“ Informationen kann auch auf der Anwendung eines EU-basierten, internationalen oder nationalen Regelwerks aufbauen (bspw. Deutscher Nachhaltigkeitskodex), solange auf ihn Bezug genommen und er ebenfalls veröffentlicht wird. Insofern dieses Regelwerk nicht alle geforderten Informationen abdeckt, müssten diese gesondert zur Verfügung gestellt werden.
Solange der Konzernlagebericht den o.g. Anforderungen zum „non-financial statement“ genügt, können die dabei konsolidierten Töchterunternehmen von dieser Verpflichtung befreit werden.
Die Vorschriften zum „non-financial statement“ betreffen nur Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und entweder einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder mit Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Millionen Euro.
Die zu ändernde Richtlinie für den HGB-Einzelabschluss/-lagebericht in ihrer jetzigen Fassung
Die zu ändernde Richtlinie für den Konzernabschluss/-lagebericht in ihrer jetzigen Fassung