Aktienrecht: Auskunftsanspruch des besonderen Vertreters auch ohne Anfangsverdacht für das Bestehen der geltend zu machenden Ersatzansprüche
3. Mai 2016
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Das LG Heidelberg hat entschieden, dass der besondere Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG auch ohne Anfangsverdacht für das Vorliegen von geltend zu machenden Ersatzansprüchen einen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft hat. Ausreichend ist schon der bestandskräftige Bestellungsbeschluss des besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
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