Aktienrechtsnovelle 2016 seit dem 31. Dezember 2015 in Kraft
11. Januar 2016
Themengebiete | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance), Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Kurz vor Jahresende 2015 und überraschend erfolgte am 30. Dezember 2015 die Veröffentlichung der Aktienrechtsnovelle 2016 im Bundesgesetzblatt. Die grundsätzlich für alle Gesellschaften in der Rechtsform der AG oder SE geltenden Regelungen traten im Wesentlichen am darauffolgenden Tag, am 31. Dezember 2015, in Kraft. Einen Schwerpunkt der Novelle bildet unter anderem die Erhöhung der Beteiligungstransparenz bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften (§ 10 Abs. 1 AktG). Für diesen Unternehmenskreis sollen zukünftig grundsätzlich Namensaktien ausgegeben werden. Die Ausgabe von Inhaberaktien ist nur noch dann zulässig, wenn ein Einzelverbriefungsanspruch der Aktionäre in der Satzung ausgeschlossen und die Aktiensammelurkunde bei der Clearstream Banking AG hinterlegt ist. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit der Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Nachzahlung (§ 139 Abs. 1 AktG), und ein Wandlungsrecht bei Wandelschuldverschreibungen auch für die Gesellschaft (§ 192 Abs. 1 AktG). Darüber hinaus ist ab dem 1. Januar 2017 der Dividendenanspruch erst auf den dritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung fällig (§ 58 Abs. 4 AktG). Ausnahme: Die Hauptversammlung oder die Satzung bestimmt eine spätere Fälligkeit. Auch bei den Formalien für die Besetzung des Aufsichtsrates enthält die Novelle eine Änderung, nämlich den Verzicht auf die generelle Vorgabe, dass die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch drei teilbar sein muss (§ 95 Satz 3 AktG). Dies ist nur noch dann erforderlich, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben notwendig ist. Die Mindestanzahl der Aufsichtsratsmitglieder bleibt aber weiterhin bei drei.
Hier geht es zum vollständigen Artikel, erschienen im Newsflash von Better Orange.