Auskunftsanspruch des Aktionärs zwecks Entscheidung über Entlastung des Aufsichtsrats
9. Juli 2015
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Das OLG Düsseldorf hat in einem Auskunftserzwingungsverfahren im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der IKB entschieden, dass die Behandlung etwaiger Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Organmitglieder wesentlich für die von den Aktionären zu treffende Entscheidung sein könne, ob dem amtierenden Aufsichtsrat Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden könne. Angesichts der existenziellen Krise der IKB im Jahr 2007 sowie des inzwischen in zahlreichen gerichtlichen Verfahren beleuchteten und im Abschlussbericht des Sonderprüfers festgestellten Fehlverhaltens ehemaliger Organmitglieder dürften Aktionäre nähere Auskünfte zu den Hintergründen der Entscheidung des Aufsichtsrats verlangen, die Verfolgung etwaiger Haftungsansprüche gegen frühere Organmitglieder bis zu einem Zeitpunkt zurückzustellen, zu dem sich „die forensische Gesamtlage“ beruhigt habe.
Das Auskunftsrecht des Aktionärs solle dem Aktionär die Informationen beschaffen, die er für eine angemessene Ausübung seiner hauptversammlungsbezogenen Rechte benötige. Im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung bedeute dies: Die geforderte Auskunft müsse relevant dafür sein, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr gebilligt werden könne, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen hätten und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen sei. Die „bis auf weiteres“ fortgesetzte Zurückstellung der Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche der Gesellschaft sei angesichts der Tragweite der Krise im Jahr 2007 einerseits und des Zeitablaufs andererseits für einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär kaum nachvollziehbar. Deshalb sei die Frage der Behandlung etwaiger Ersatzansprüche aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs, der über die Billigung der Organtätigkeit zu entscheiden habe, nicht nur erforderlich, sie dränge sich geradezu auf. Unerheblich sei, ob der tatsächliche Inhalt der Auskunft den Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte.
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