BaFin – Keine Strafbarkeitslücke im Kapitalmarktrecht
8. August 2016
Themengebiete | Berichterstattung, IR-Kompetenz, Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Zu dem in der Börsen-Zeitung vom 7. Juli erschienenen Gastbeitrag „Generalamnestie im Kapitalmarktrecht?“ nimmt die BaFin aus gegebenem Anlass Stellung.
Die Schlussfolgerungen des Autors teilt die BaFin nicht. In dem Gastbeitrag wird das „Inkrafttreten“ mit der EU-weiten „Geltung“ verwechselt. Nach europäischem Recht gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 596/2015 (MAR) ab dem 3. Juli 2016 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten (Art. 39 Abs. 2 MAR). Diese europarechtliche Wirkung der MAR ist allerdings unabhängig von der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Verbotsnormen der MAR im Rahmen der Straf- und Bußgeldvorschriften des WpHG bereits am 2. Juli 2016 für anwendbar zu erklären.
Den vollständigen Beitrag finden Sie hier auf der Internetseite der BaFin.
Den Gastbeitrag "Generalamnestie im Kapitalmarktrecht?" von Dr. Christoph Rothenfußer aus der hier.