BFH zu Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm
19. September 2017
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Urteil vom 15.3.2017, I R 11/15
Eine AG kann Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm zugunsten von leitenden Mitarbeitern nicht bilden, wenn die Optionen nur ausgeübt werden können, falls der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag (hier: 10% über dem Ausübungspreis) übersteigt und/oder wenn das Ausübungsrecht davon abhängt, dass es in der Zukunft zu einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang kommt.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier auf der Webseite des Bundesfinanzhof.
Dieser Beitrag ist im Corporate Alert vom 24. August 2017 von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP erschienen.