BGH zur Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren
22. Januar 2016
Themengebiete | Investoren, Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche, rechtliche oder insbesondere steuerliche Veränderungen ist. Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. (Beschl. v. 29.9.2015, II ZB 23/14).
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Dieser Artikel ist erschienen im Corporate Alert von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP.