Bußgeld: Unternehmenspersönlichkeitsrechte bei der Veröffentlichung von Entscheidungen durch die Aufsicht
20. Mai 2015
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Seitdem § 60b Kreditwesengesetz (KWG) im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist, soll die BaFin bestandskräftige Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen grundsätzlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies ist wichtig, um Öffentlichkeit und Marktteilnehmer darüber zu informieren, welches Verhalten die BaFin als Verstoß betrachtet. Die Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen fördert damit ein ordnungsgemäßes Verhalten der Marktteilnehmer, auch durch ihre abschreckende Wirkung. Auch das Bundeskartellamt bedient sich dieses Instruments, um Gefahren für den Wettbewerb abzuwehren. Ihrer Natur nach greift die Veröffentlichung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen in die Rechte der betroffenen Unternehmen, Personen oder eventuell auch Dritter ein. Das Oberlandesgericht (OLG)
Düsseldorf hat dazu im vergangenen Jahr eine wichtige Entscheidung getroffen.
Rechtsstreit um Unternehmenspersönlichkeitsrechte
Das OLG hatte sich mit der Frage befasst, ob eine Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 15. Juli 2014, die seitdem auf dessen Internetseite abrufbar ist, Unternehmenspersönlichkeitsrechte verletzt hat. Mit der Pressemitteilung hatte das Bundeskartellamt bekannt gegeben, dass es Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 338 Millionen Euro gegen 21 Wursthersteller sowie 33 verantwortlich handelnde Personen verhängt hatte. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe waren die Bußgeldbescheide noch nicht rechtskräftig. Einige der betroffenen Unternehmen hatten bereits angekündigt, beim OLG Düsseldorf Einspruch gegen die Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamts einzulegen. Zwei der betroffenen Unternehmen legten beim OLG Düsseldorf Beschwerde gegen die Veröffentlichung ein und beantragten zugleich, dem Bundeskartellamt per einstweiliger Anordnung zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bußgeldverfahren ihre Beteiligung als feststehende Tatsache darzustellen. Nach der mündlichen Verhandlung zum Eilantrag zogen die Unternehmen diesen Antrag zurück.
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