Das Gesetz zur Quote tritt in Kraft
7. Mai 2015
Themengebiete | Berichterstattung, Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Das "Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" ist nunmehr in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz wird börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen eine zwingende Mindestquote von 30 Prozent für den Frauen- bzw. Männeranteil im Aufsichtsrat vorgeschrieben. Zudem müssen Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, selbstständig Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand bzw. Geschäftsführung und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführung festlegen. Des Weiteren betrifft das Gesetz eine Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes, die hier nicht näher erörtert wird.
Betroffene Unternehmen
Die gesetzliche Mindestquote von 30 Prozent Frauen- bzw. Männeranteil gilt branchenübergreifend für Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften, die zugleich gemäß den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes der paritätischen Mitbestimmung unterliegen (§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG n.F.). Börsennotierung und paritätische Mitbestimmung müssen mithin kumulativ vorliegen. Nicht erfasst werden Gesellschaften, die lediglich dem Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes unterfallen.
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