Das neue Recht auf Vergessen – nicht nur bei Google?
12. Juni 2014
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der EuGH den räumlichen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts erheblich erweitert und unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Daten abgeleitet.
Im zugrundeliegenden Fall begehrte ein Spanier auf Grund angeblicher Rufschädigung die Löschung eines Onlineartikels nebst entsprechender Suchergebnisse. Google erwiderte, dass sie in Spanien nur über eine Werbung vertreibende Niederlassung verfügten, so dass schon die europäische Datenschutzrichtlinie nicht anwendbar sei und Google überdies lediglich andere Inhalte des Internets abbilde, indes selbst nicht für die einzelnen Suchergebnisse verantwortlich sei, so dass kein Löschungsanspruch bestehe. Beides sieht der EuGH anders.
Laut EuGH ist für die Anwendbarkeit europäischen Rechts maßgeblich, dass der Vertrieb von Werbung durch Googles Niederlassung in Spanien und der Betrieb der Suchmaschine wirtschaftlich „untrennbar miteinander verbunden“ seien, so dass die Verarbeitung der Daten insgesamt als Tätigkeit der spanischen Niederlassung zu werten sei. Hinsichtlich des neuen „Rechts vergessen zu werden“ stellte der EuGH klar, dass die Berichterstattung über eine Person im Internet noch zulässig sein kann, während die Verlinkung dieser Berichterstattung in einer Suchmaschine zur gleichen Zeit schon unzulässig ist.
Google hat inzwischen ein Formular online gestellt, über das Löschanträge gestellt werden können. Obwohl die Entscheidung des EuGH zunächst nur für Suchmaschinen gilt wird jedoch auch anderen Unternehmen bereits jetzt empfohlen, ihre Datenbank-Strukturen zukünftig so zu gestalten, dass sie Löschungsbegehren einzelner Bürger nachkommen können. Die Frage nachträglicher Löschbarkeit einzelner Datensätze sollte künftig bei jeder Speicherung von vornherein berücksichtigt werden.
Autor: Dr. Christoph Ritzer, Rechtsanwalt und Datenschutzexperte bei Norton Rose Fulbright in Frankfurt
Weiter Informationen unter: http://www.nortonrosefulbright.com/de/de/