DIRK veröffentlicht Stellungnahme zur Regelung des Rechtsverlustes nach § 28 WpHG
27. September 2017
Themengebiete | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance), Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Der DIRK – Deutscher Investor Relations Verband hat heute eine Stellungnahme zur Regelung des Rechtsverlustes gemäß § 28 WpHG veröffentlicht. Hintergrund ist eine vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) durchgeführte Evaluierung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom November 2015.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
Im Kern geht es dabei um folgende Frage:
Nach dem im November 2015 eingeführten § 28 WpHG verlieren Aktionäre, die ihren gesetzlichen Meldepflichten hinsichtlich des Über- oder Unterschreitens gewisser Anteilsschwellen (‚Stimmrechtsmitteilungen‘) nicht nachgekommen sind, wesentliche Rechte aus ihren Aktien, insbesondere ihre Stimmrechte. Die Entscheidung, ob derartige Meldungen pflichtwidrig fehlerhaft waren oder unterlassen wurden, fällt regelmäßig der Versammlungsleiter der Hauptversammlung. Aufgrund dieser Entscheidung verliert der meldepflichtige Aktionär qua Gesetz (‚ex lege‘) sein Stimmrecht.
Das BMF bat nunmehr um Stellungnahme, ob die Regelungen zum Stimmrechtsverlust nicht dahin gehend geändert werden sollten, dass der Stimmrechtsverlust nicht mehr qua Gesetz, sondern auf Anordnung der BaFin erfolgen sollte.
Der DIRK begrüßt grundsätzlich die Sanktionierung unterlassener, falscher oder fehlerhafter Stimmrechtsmitteilungen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die im Rahmen der betroffenen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse von meldepflichtigen Aktionären unter gewissen Umständen angefochten werden können, wenn diese meinen, zu Unrecht von der Stimmabgabe ausgeschlossen worden zu sein.
In seiner Stellungnahme plädiert der DIRK dafür, dass der Stimmrechtsverlust gem. § 28 WpHG auch weiterhin ex lege eintritt. Rechtliche Risiken beim Emittenten sollten vielmehr durch höhere Hürden der Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen auf Grundlage von Beteiligungsmeldungen begrenzt werden.
Für Fragen zu diesem Thema oder der Stellungnahme steht Kay Bommer (kbommer@dirk.org) gerne zur Verfügung.