Marktmanipulation
16. April 2015
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Eine vermeintlich gelungene Steuerminimierung mittels Wertpapiergeschäften über die Börse kann für Anleger zum Bumerang werden, wenn es sich bei den Transaktionen um „abgesprochene Geschäfte“ oder „Wash-Sales“ handelt. Denn hier liegt eine Marktmanipulation vor: Gemäß § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist es verboten, Wertpapieraufträge zu erteilen beziehungsweise Geschäfte abzuschließen, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot oder die Nachfrage eines Finanzinstruments geben können oder ein künstliches Preisniveau herbeiführen. Abgesprochene Geschäfte und Wash-Sales sind solche Tatformen der Marktmanipulation. Abgesprochene Geschäfte und Wash-Sales sind verboten, weil hier in unzulässiger Art und Weise in den Preisfindungsprozess an der Börse eingegriffen wird. Dem Markt wird das irreführende Signal gegeben, dass das dabei entstehende Geschäft das Ergebnis einer marktmäßigen Zusammenführung von unabhängigem Angebot und Nachfrage ist. Bei abgesprochenen Geschäften beziehungsweise Wash-Sales werden die jeweiligen Orders aber gerade nicht von unabhängig agierenden Anlegern erteilt. Vielmehr steuern eine oder mehrere Personen in Absprache das Zustandekommen eines Börsengeschäfts und des damit verbundenen Börsenpreises, ohne dass
dies dem Markt vorher transparent wird. Diese Manipulationen führen mitunter dazu, dass der Eindruck eines aktiven und liquiden Markts entsteht. Andere Anleger, die darauf vertrauen, dass Börsenpreise durch das freie Spiel von wirtschaftlich motivierter Nachfrage und Angebot unabhängig handelnder Marktteilnehmer entstehen, werden getäuscht. Steuerliche Motivation Häufig geben Anleger, die bei der Durchführung solcher Wertpapiergeschäfte auffallen, dafür gegenüber BaFin, Staatsanwaltschaft und Gerichten steuerliche Motive an. Ziel sei es, die Steuerlast durch eine Verlustrealisierung zu minimieren. Teilweise erklären die Anleger auch, ein solches Geschäft sei ihnen sinnvoll erschienen, da sie trotz Kursverlusten grundsätzlich an das jeweilige Investment geglaubt
und es deswegen hätten behalten wollen. Unabhängig davon, ob ein solches Geschäft möglicherweise steuerrechtlich relevant sein könnte, handelt es sich dabei aber um kapitalmarktrechtlich verbotene Transaktionen. Sonderfall Vermögensverwalter Solche verbotenen Transaktionen werden mitunter auch von Vermögensverwaltern getätigt. Sie führen die manipulativen Wertpapiergeschäfte auf der Grundlage von Vollmachten für die Depots ihrer Kunden durch. Hier gibt es verschiedene Varianten. So können etwa eines oder mehrere Depots einund desselben Kunden betroffen sein, zwischen denen hin und her gehandelt wird, so dass durch die Aufträge beziehungsweise Geschäfte kein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet. Es können aber auch Depots verschiedener Kunden für abgesprochene Ordererteilungen benutzt werden. Dabei ist unerheblich, ob ein einzelner oder mehrere Mitarbeiter des Vermögensverwalters die Aufträge in Absprache für die verschiedenen Kunden erteilt haben, denn auch eine „Absprache mit sich selbst“
stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Marktma-
nipulation dar. Führen diese Handlungen dazu, dass ein manipulierter Börsenpreis entsteht, liegt gemäß § 38 Absatz 2 WpHG eine Straftat vor. Erhält die BaFin entsprechende Anhaltspunkte, so ist sie verpflichtet, diese bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Zusätzlich ergreift sie gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem WpHG, wenn der Vermögensverwalter ihrer Überwachung unterliegt. Anordnung des Verfalls Kommt es zu einem Strafverfahren, kann nicht nur eine entsprechende Strafe verhängt, sondern auch der Verfall angeordnet werden. Dies bedeutet, dass dem Manipulateur Vermögen wieder entzogen wird, das er durch seine Tat erlangt hat. In solchen Fällen kommt in der Regel das Bruttoprinzip zum Tragen: Die Vermögenswerte, die unmittelbar aus dem manipulativen Geschäft stammen, sind vollständig abzuschöpfen, ohne dass die Anleger Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen geltend machen können.
Autor
Christian Meurer
BaFin-Referat für die Überwachung von Marktmanipulation
Hier geht es zum Artikel, erschienen im BaFinJournal.