Neue Kodex-Vorschriften veröffentlicht
19. September 2013
Themengebiet | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance) |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Im Fokus der diesjährigen Änderungen steht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vorstandsvergütung.
Ziffer 4.2.2 enthielt bereits Ausführungen zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung. Als weiteres Kriterium soll von nun an auch das vertikale Verhältnis der Vorstandsvergütung „zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung“ berücksichtigt werden, „wobei der Aufsichtsrat für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind“.
Absatz 2 der Ziffer 4.2.3 bezieht sich auf die variablen Vergütungsbestandteile. Dass sie eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben müssen, nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten dürfen und dass sie sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung tragen sollen, war bereits kodifiziert. Neu ist, dass die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen soll (auch als Caps bezeichnet) und dass bei Versorgungszusagen der Aufsichtsrat das jeweils angestrebte Versorgungsniveau – auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit – festlegen und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie den langfristigen Aufwand für das Unternehmen berücksichtigen soll.
Zur weiteren Unterstützung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit empfiehlt die Kodexkommission in Ziffer 4.2.5 Absatz 3 die Aufnahme weiterer Informationen in den Vergütungsbericht. Dazu zählen u.a. die für das jeweilige Berichtsjahr gewährten Zuwendungen, wobei bei variablen Vergütungsteilen die erreichbare Maximal- und Minimalvergütung angegeben werden soll. Um die Vergleichbarkeit dieser Daten zu erleichtern, sollen Mustertabellen verwendet werden, die dem Kodex mittlerweile anhängen. Zu beachten ist, dass die neuen Vorgaben zum Vergütungsbericht im Gegensatz zu den übrigen Vorgaben erst für die Geschäftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen (folglich für das Geschäftsjahr 2014, wenn es dem Kalenderjahr entspricht).
Eine Unsicherheit hinsichtlich des Veröffentlichungsorts für den Aktienbesitz von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist darüber hinaus weggefallen. Diese sind zukünftig nach der neuen Ziffer 6.3 wieder im Corporate-Governance-Bericht anzugeben.