Paukenschlag! Ausländische Arbeitnehmer zählen bei Schwellenwerten mit
31. März 2015
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Das Landgericht Frankfurt hat in einem Statusverfahren durch Beschluss vom 16.02.2015 entschieden, dass Arbeitnehmer von im Ausland gelegenen Konzerngesellschaften bei der Ermittlung der für die Anwendung der Regeln über die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Unternehmensgröße zu berücksichtigen sind.
Sollte der Beschluss des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig bestätigt werden, kann er weitreichende Verwerfungen in der „Mitbestimmungslandschaft“ der Unternehmen in Deutschland zur Folge haben. Konzernmuttergesellschaften in Deutschland müssen prüfen, ob in ausländischen Konzerngesellschaften derart viele Mitarbeiter beschäftigt werden, dass diese zusammen mit den deutschen Mitarbeitern eine der relevanten Schwellenwerte des Mitbestimmungsrechts überschreiten. Ist dies der Fall, sollte sehr kurzfristig überlegt werden, Maßnahmen zur Optimierung der mitbestimmungsrechtlichen Situation im Konzern zu diskutieren.
Mit dem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Beschluss des Landgerichts Frankfurt im Rücken ist jedenfalls zu erwarten, dass insbesondere Gewerkschaften vermehrt durch Statusverfahren versuchen werden, eine Ausweitung der Unternehmensmitbestimmung zu erreichen und darüber in den Fällen des Mitbestimmungsgesetzes Sitze in Aufsichtsräten zu besetzen.
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