Rechtsprechung – BGH zur gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht
10. Juni 2016
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Aufgrund seiner Treuepflicht muss der Gesellschafter (hier: einer GmbH) einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert.
Den Volltext des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.
Dieser Beitrag ist im Corporate Alert vom 09.06.2016 von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP erschienen.