Rechtsprechung – OLG Karlsruhe zum Börsenkurs als Untergrenze der Squeeze-out-Abfindung
20. Oktober 2017
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Der Börsenkurs – ermittelt als Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme – bildet grundsätzlich die Untergrenze der Abfindung, welche auch nicht geringfügig unterschritten werden darf. Bei der Berechnung des Durchschnittskurses ist von § 5 WpÜG-AngebotsVO auszugehen. Eine Unterschreitung des Börsenkurses kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Börsenkurs nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt. Dies gilt insbesondere im Fall der Marktenge. Ob eine Marktenge vorliegt, ist anhand der Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO zu beurteilen. (Beschl. v. 12.9.2017, 12 W 1/17)
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