Hinweise zum Kartellrecht
Über den Umgang mit dem Kartellrecht in Gremien und auf Veranstaltungen des DIRK – Deutscher Investor Relation Verband.
Der DIRK verfolgt seine satzungsmäßigen Ziele unter Einhaltung des europäischen und deutschen Wettbewerbsrechts.
Dabei kommt Gremiensitzungen, Konferenzen oder anderen Zusammenkünften besondere Bedeutung zu, bei denen Vertreter von im Wettbewerb miteinander stehenden Unternehmen zusammenkommen. Um der Gefahr von Kartellrechtsverstößen entgegenzuwirken, sind bestimmte Verhaltensweisen zu beachten:
- Im Rahmen der Verbandsarbeit darf es unter Wettbewerbern weder zu wettbewerbsbeschränkenden Abstimmungen kommen noch dürfen wettbewerblich sensible Informationen ausgetauscht werden. Insbesondere die folgenden Themen dürfen daher nicht Gegenstand von Gesprächen im DIRK sein:
- Preise, Preisbestandteile, Rohmaterial- und sonstige Kosten, bevorstehende Preisänderungen und sonstige kommerzielle Bedingungen mit Kunden und/oder Lieferanten.
- Kunden und Erfahrungen mit Kunden, insbesondere bestimmte Projekte oder Ausschreibungen, mögliche gemeinsame Angebote.
- Auslastung, Produktionskapazitäten, Umsatzziele oder sonstige kommerzielle Aktivitäten, dazu gehören auch der Abbau von Arbeitsplätzen, (noch nicht-öffentlich) geplante Käufe oder Verkäufe von Unternehmensbereichen.
- Informationen über zukünftiges Wettbewerbsverhalten, Strategien, neue Produkte, F&E-Programme, Investitionspläne etc.
- Lieferanten, insbesondere die Frage mit wem man zu welchen Konditionen zusammenarbeitet oder nicht. Dazu gehört auch der Austausch von Erfahrungsberichten mit Wettbewerbern über bestimmte Lieferanten, Intermediäre etc.
- Personalthemen, insbesondere die Frage nach Vergütung und Vergütungsstrukturen für Mitarbeiter, aber auch sonstige Faktoren, die Einfluss auf den Wettbewerb um Mitarbeiter haben können.
- Gemeinsame Abstimmung oder Aufruf dazu, bestimmte Unternehmen nicht mehr zu beauftragen oder zu beliefern.
- Die Frage, wie und in welchem Zeitraum bestimmte Umweltziele oder andere vom Gesetzgeber vorgegebene Ziele erreicht werden sollen (unproblematisch ist natürlich die Nennung von Zielen/Zeiträumen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat).
- Eigene Marktanteile, selbst wenn sie nur auf Vermutungen beruhen, und die individuelle Sichtweise auf die Marktverhältnisse inklusive Marktumfeld und Markttrends.
- Im Rahmen der Verbandsarbeit wird die Einhaltung des Kartellrechts u.a. dadurch sichergestellt, dass Tagesordnungen auf kartellrechtlich zulässige Themen begrenzt werden. Zu den zulässigen Themen zählen beispielsweise:
- Die allgemeine politische und konjunkturelle Lage,
- Neue Gesetze oder Gesetzgebungsinitiativen auf nationaler oder internationaler Ebene, die sich auf die Industrie auswirken können,
- Lobbyingaktivitäten oder sonstige öffentliche Initiativen, die der Durchsetzung bestimmter Branchenziele oder der allgemeinen Imageverbesserung dienen,
- Allgemeine organisatorische Themen, die sich nicht auf den Wettbewerb auswirken (zum Beispiel Visapflichten für Mitarbeiter im Ausland oder Zollvorschriften),
- Vorstellung von wissenschaftlichen Arbeiten zu bestimmten Themen,
- Standards für Themen, die sich nicht auf den Wettbewerb in der Branche auswirken, wie zum Beispiel allgemeine Gesundheits- und Sicherheitsstandards. Unzulässig ist dabei eine Vereinbarung, dass einzelne Unternehmen nicht über bestimmte Mindeststandards hinausgehen
- Werden durch den DIRK zum Zwecke des Benchmarkings oder um einen Überblick über bestimmte Sachverhalte zu ermöglichen, Daten von Mitgliedsunternehmen gesammelt, werden die Ergebnisse dieser Sammlung den Mitgliedsunternehmen nur in allgemeiner und aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden.